Kostenpflichtige "Premium"-Mitgliedschaften auf Bewertungsportalen versprechen Betroffenen viele Vorteile. Dass diese jedoch nicht zu Lasten von Nichtmitgliedern gehen dürfen, wurde jüngst vom Bundesgerichthof entschieden (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az: VI ZR 30/17).
Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Ärztin gegen ein Ärzte-Bewertungsportal. Das Bewertungsportal bot im Rahmen einer "Premium"-Mitgliedschaft an, die Profile ihrer Premium-Mitglieder mit Bild und zusätzlichen Informationen zu versehen. Im Profil von nicht-zahlenden Ärzten - als Anzeige gekennzeichnet - wurden unmittelbare Konkurrenten der gleichen Fachrichtung in näherer Umgebung mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Premium-Mitglieder mussten dagegen keine Konkurrenten auf ihrem Profil dulden.
Die Klägerin war kein zahlendes "Premium"-Mitglied und verlangte Löschung ihres Profils. Der Bundesgerichthof gab der Klägerin Recht. Das Bewertungsportal habe seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler nicht mehr gewahrt. Der mit dem Geschäftsmodell nicht vertraute Internetnutzer gewinnt den falschen Eindruck, der "Premium"-Kunde hätte keine Konkurrenten. Die Daten der nichtzahlenden Mediziner, die ohne oder gegen deren Willen gespeichert werden, würden letztlich als Werbeplattform für die zahlenden Mitglieder dienen.
Die Speicherung der personenbezogenen Daten der nicht zahlenden Mitglieder ist unter diesen Umständen gemäß § 35 Abs.2 Satz 2 Nr.1 BDSG (in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung) unzulässig.