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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Staffelmiete".
Der Vermieter legt durch eine Klausel im Mietvertrag fest, wann und in welcher Höhe sich in den darauffolgenden Jahren die Miete erhöht. Beispiel für eine solche Vereinbarung: "Die Grundmiete beträgt 500 Euro. Sie erhöht sich ab 1.1.2011 auf 510 Euro, ab 1.1.2012 auf 520 Euro und ab 1.1.2013 auf 530 Euro".
Haben die Mietvertragsparteien eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für die nächsten Jahre in Form einer Staffelmiete geschlossen, muss der Mieter unaufgefordert die vereinbarte Mieterhöhung bezahlen. Lesen Sie mehr zur
Staffelmiete
Vor der Mietrechtsreform am 1.9.2001 konnte eine Staffelmietvereinbarung nur für zehn Jahre vereinbart werden. Heute können Staffelmietvereinbarungen auch eine längere Laufzeit haben.
Während der Dauer der Staffelmietvereinbarung darf der Vermieter keine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung verlangen.
Die Staffelmiete darf die örtlich übliche Vergleichsmiete durchaus, aber nicht über 20 Prozent (Mietpreisüberhöhung), übersteigen.
Die Staffelmiete bezieht sich immer auf die Netto-Kaltmiete, also die Grundmiete. Die Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten sind davon nicht berührt.
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