"Hier gilt die StVO" - oder etwa nicht?
Dieses Schild kennen Sie sicherlich von Parkplätzen vor Supermärkten, Firmen oder aus Parkgaragen. Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum dieses Schild überhaupt angebracht wurde? Zu Recht. Denn tatsächlich gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) dort auch ohne diesen Hinweis.
Wer darf parken: Jeder oder nur bestimmte?
Die StVO gilt nicht nur auf öffentlichen Wegen und Straßen. Sie entfaltet auch auf Parkplätzen, die nicht im Eigentum der Kommune stehen ihre Wirkung. Allerdings kommt es auf die Art des Parkplatzes an. Auf reinen Privatparkplätzen gelten die Vorschriften nämlich nicht. Unterschieden wird danach, ob der Parkplatz von jedermann genutzt werden darf oder ob er einer bestimmten Personengruppe vorbehalten ist. Ein Beispiel wäre ein Firmenparkplatz, der durch eine Schranke abgesperrt ist und nur mittels einer besonderen Parkkarte befahren werden kann. Im Gegensatz dazu gelten Supermarktparkplätze und ähnliche Flächen als öffentlich, da sie frei befahrbar sind und jeder sie nutzen darf.
Tipp
Auf echten Privatparkplätzen gelten teils andere Regeln als im öffentlichen Verkehrsraum. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, erfahren Sie hier mehr.
Das Gleiche gilt für Parkhäuser und Tiefgaragen. Allerdings gelten auf öffentlichen Parkplätzen einige Besonderheiten. Auf Ihr Vorrecht "rechts vor links" sollten Sie nicht blind bestehen.
Rücksicht, bitte!
Die wichtigste Verkehrsregel auf öffentlichen Parkplätzen finden Sie in § 1 StVO. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme muss beim Ein- und Ausparken sowie beim Befahren der Fahrspuren besonders beachtet werden. In der Rechtsprechung gilt Schrittgeschwindigkeit bis maximal 10 km/h als angemessen. Achten Sie auch darauf, ständig bremsbereit zu sein.
Parken Sie aus einer Parklücke aus, müssen Sie grundsätzlich den Verkehr auf den Fahrspuren beachten. Selbst wenn Sie von rechts ausparken, haben Sie dennoch keine Vorfahrt. Die Regel "rechts vor links" akzeptieren die Gerichte nur, wenn sich Fahrspuren kreuzen, die einen eindeutigen Straßencharakter haben. Es wird von Autofahrern auf Parkplätzen besonders erwartet, sich untereinander zu verständigen.
Gut zu wissen
Verlassen Sie sich nicht auf die Richtungspfeile auf der Fahrspur. Diese stellen nur eine Fahrempfehlung dar. Mit "Geisterfahrern" müssen Sie regelmäßig rechnen und besonders aufmerksam sein.
Knöllchen nach dem Einkauf
Auch wenn nun also die StVO auf einem öffentlichen Parkplatz gilt, brauchen Sie nicht mit einem Parkknöllchen zu rechnen. Die Ordnungsbehörden dürfen auf Privatgelände nämlich keine Bußgelder verhängen. An die jeweiligen Parkregeln sollten Sie sich dennoch halten.
Viele Inhaber öffentlicher Parkplätze stellen Benutzungsregeln auf. Dazu gehört häufig, dass Sie nur eine bestimmte Zeit dort parken dürfen. Ihr Ankunftszeit müssen Sie dort mit einer Parkscheibe dokumentieren. Beispielsweise auf Supermarktparkplätzen übernehmen nicht selten spezielle Firmen die Parkraumbewirtschaftung. Diese stellen Automaten auf oder legen die maximale Parkdauer fest. Zudem kontrollieren sie regelmäßig die abgestellten Fahrzeuge. Parkt ein Kunde zu lange oder hat er die Parkscheibe vergessen, gibt es einen "Strafzettel".
Tipp
Wussten Sie, dass Sie mit dem Abstellen Ihres Fahrzeugs einen Vertrag mit dem Eigentümer oder dem Parkraumbewirtschafter eingehen? Der Inhaber kann festlegen, welche Benutzungsregeln auf dem Parkplatz gelten. Diese sind rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen. Daher kann er auch Kosten androhen, wenn Sie Ihr Fahrzeug unberechtigt oder zu lange parken. Bei dem "Knöllchen" handelt es sich also nicht um ein Bußgeld, sondern vielmehr um eine Vertragsstrafe.
Werden Sie erwischt, fallen meist Kosten zwischen 20 und 30 Euro an. Dieser Betrag wird von den Gerichten als angemessen erachtet. Voraussetzung ist aber, dass Sie durch ein sichtbares Schild auf die Folgen eines Parkverstoßes hingewiesen wurden. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit sind nicht sehr hoch. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich auch nach entsprechender Beschilderung umschauen.
Vertragspartner und damit Schuldner der Vertragsstrafe wird allerdings nur der Fahrer. Dieser kann von den Überwachern des Parkraums häufig nicht festgestellt werden. Bevor Sie sich aber als Halter damit herausreden den Wagen nicht selbst abgestellt zu haben, sollten Sie gut überlegen. Einfaches Bestreiten reicht nämlich nicht aus. Können Sie nicht nachweisen, dass Sie zum maßgeblichen Zeitpunkt beispielsweise im Urlaub waren, kann Ihnen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangt werden. Und die ist in der Regel nochmal deutlich teurer.