Irgendetwas stimmt mit dem Auto nicht: Es klappert, schleift, macht andere Geräusche? Eine Funktion ist beeinträchtigt? Oder gab es gar einen Unfallschaden?
Selber schrauben kommt nicht in Frage. Also bleibt nur der Weg in die Werkstatt. Aber welche ist denn da die richtige? Und wie finde ich die?
Werkstattbesuch aufgrund von Fehlern/Mängeln am Fahrzeug
Bei der Wahl Ihrer Werkstatt sollten Sie unterschiedliche Kriterien berücksichtigen:
Vertragswerkstätten
Handelt es sich um ein Fahrzeug, das noch der gesetzlichen Gewährleistung oder der vertraglichen Garantie unterfällt? Dann sollte Ihre Wahl auf eine Vertragswerkstatt des Herstellers oder des Verkäufers fallen. Selbst wenn keine Gewährleistungs- oder Garantieansprüche mehr bestehen, beteiligen sich Hersteller/Verkäufer teilweise an Kosten, zum Beispiel bei Reparaturen an noch eher jungen Fahrzeugen. Teilweise ist dann aber Bedingung, dass die bisherigen Reparaturen auch in Vertragswerkstätten durchgeführt wurden.
Freie Werkstätten
Im Unterschied zu den Vertragswerkstätten kann eine freie Werkstatt im Einzelfall günstiger sein. Dies liegt zum einen an der Verwendung günstiger Ersatzteile, die nicht Originalteile oder funktionstüchtige Gebrauchtteile sind. Aber auch der Werklohn kann niedriger liegen. Freie Werkstätten können womöglich nicht das Komplettpaket aller Reparaturmaßnahmen abdecken. Für Standardreparaturen sind sie aber gut aufgestellt.
Spezialwerkstätten
Eine Spezialwerkstatt kann helfen, wenn es um Reparaturen geht, für die eine Sonderkenntnis erforderlich ist, z.B. bei Glas- oder Lackierarbeiten.
Werkstattbesuch nach einem Unfall
Ist Ursache des Werkstattbesuches gar ein Unfallschaden, müssen Sie unterscheiden, wer den Unfall verursacht hat.
Selbstverschuldeter Unfall
Haben Sie einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht, kommen entweder die Vollkasko- oder die Teilkaskoversicherung als Regulierer in Frage. Im Rahmen des Abschlusses einer solchen Versicherung kann man sich für eine Werkstattbindung oder für eine freie Werkstattwahl entscheiden. Die Werkstattbindung ist tariflich günstiger, birgt dafür womöglich einige Nachteile, wie zum Beispiel eine längere Anfahrt zur vorgeschriebenen Werkstatt, die nicht im Wohnort liegt.
Hält sich der Versicherte nicht an die Werkstattbindung könnte dem Versicherer das Recht zustehen, die Reparaturkosten nur anteilig zu erstatten. Den Rest müssten Sie dann selber bezahlen.
Fremdverschuldeter Unfall
Bei einem Unfall, den ein sogenannter Dritter, also nicht Sie selber verschuldet haben, besteht grundsätzlich das Recht, die Werkstatt frei zu wählen. Die Kosten der Reparatur trägt dann der (Kfz-)Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Sollte es insoweit zu Unstimmigkeiten kommen, besteht übrigens gegen den Kfz-Versicherer ein direkter Anspruch. Sie können Ihre Ansprüche also selbst beim Kfz-Versicherer des Unfallgegners anmelden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unabhängig davon, welchen Werkstatttyp Sie wählen: Lassen Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Werkvertrages. Häufig sind diese die Bedingungen des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes.